Beihilfe

Beihilfe

Information für Beihilfeberechtigte des Bundes

Für die Bearbeitung der Beihilfeanträge ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) als Oberbehörde des Bundesministeriums des Inneren (BMI) zuständig. Welche Leistungen Ihnen zustehen und wie Sie diese beantragen können, finden Sie mit einem Klick auf folgenden Link.

BVA Beihilfe

BVA – Homepage – Krankenhaus: Direktabrechnung zwischen Krankenhaus und Beihilfestelle

BVA – Homepage – Krankenhaus: Übersicht der Krankenhäuser, die am Verfahren der Direktabrechnung teilnehmen


Verjährung von Beihilfeansprüchen

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt hat. Ansprüche, die nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht werden, sind erloschen.
Bei Versäumnis dieser Frist ist aber die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ möglich, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war. Ein Antrag auf „Wiedereinsetzung“ ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine Beihilfe wird zudem nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen insgesamt mehr als 200,00 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.